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AGBs & Impressum

IMPRESSUM

Cadricare – Organisation von Personenbetreuung

Uțiu Adrian-Toader

St.-Gotthard-Straße, 1/24, 1140 Wien, Österreich

Email: adrian.utiu@cadricare.at

Telefon: +43 (0) 676 611 6596

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Gewerbe: Organisation von Personenbetreuung gemäß § 161 GewO 1994, wirksam ab 01.09.2026

GISA-Zahl: 40059839

Gewerbebehörde: Magistratisches Bezirksamt für den 13. und 14. Bezirk, Hietzinger Kai 1–3, 1130 Wien Mitglied der Wirtschaftskammer Wien (WKO)

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Umsatzsteuer: Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG

Haftung: keine Haftung für externe Inhalte.

Urheberrecht: Inhalte geschützt.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Cadricare – Organisation von Personenbetreuung

Stand: 01.09.2026


PRÄAMBEL

Cadricare (im Folgenden „Agentur" oder „Vermittler") ist ein Vermittlungsunternehmen gemäß § 161 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und vermittelt selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer (im Folgenden „Betreuungskraft") an betreuungsbedürftige Personen bzw. deren Angehörige.

Die Tätigkeit erfolgt unter Beachtung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung (BGBl. II Nr. 397/2015 idgF.).

Diese AGB regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen Cadricare und ihren Vertragspartnern (Kunden bzw. Betreuungskräften).

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INHALTSVERZEICHNIS

TEIL A – AGB FÜR KUNDEN (FAMILIEN/ANGEHÖRIGE)

TEIL B – AGB FÜR BETREUUNGSKRÄFTE (ORGANISATIONSVERTRAG)

TEIL C – GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

TEIL A - AGB FÜR KUNDEN

§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

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(1) Cadricare erbringt ausschließlich Vermittlungs-, Organisations- und Beratungsleistungen gemäß § 161 GewO 1994. Cadricare vermittelt selbstständige Betreuungskräfte zur Betreuung der zu betreuenden Person im häuslichen Umfeld.

(2) Cadricare erbringt KEINE Pflegeleistungen, KEINE Personenbetreuungsleistungen im Sinne des § 159 GewO 1994 und KEINE medizinischen oder pflegerischen Tätigkeiten.

(3) Diese AGB gelten für alle Vermittlungsverträge zwischen Cadricare und dem Kunden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Cadricare stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

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§ 2 Vertragsstruktur

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(1) Zwischen Kunde und Cadricare wird ein Vermittlungsvertrag geschlossen.

(2) Der Betreuungsvertrag (Werkvertrag) wird ausschließlich zwischen dem Kunden bzw. der zu betreuenden Person und der selbstständigen Betreuungskraft direkt geschlossen. Cadricare ist NICHT Vertragspartei dieses Betreuungsvertrages.

(3) Cadricare ist weder Arbeitgeber noch Dienstgeber der Betreuungskraft. Es besteht zwischen Cadricare und der Betreuungskraft kein Dienstverhältnis im arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Sinn.

(4) Die Betreuungskraft ist ausschließlich gegenüber dem Kunden vertraglich verpflichtet und wird im Rahmen ihrer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit tätig.


§ 3 Leistungen von Cadricare


Cadricare erbringt im Rahmen des Vermittlungsvertrags folgende Leistungen:

  • Erhebung des Betreuungsbedarfs der zu betreuenden Person vor Ort durch eine fachlich qualifizierte Person

  • Auswahl und Vermittlung geeigneter selbstständiger Betreuungskräfte aus dem Pool von Cadricare

  • Organisation der An- und Abreise der Betreuungskräfte (Koordination, nicht Kostentragung)

  • Erstellung des schriftlichen Vermittlungsvertrags und Übergabe einer Ausfertigung

  • Information des Kunden über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Personenbetreuung

  • Unterstützung bei der Beantragung von Pflegegeld und Förderungen (24-Stunden-Betreuungszuschuss)

  • Erstmalige fachliche Einschätzung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson (DGKP)

  • Telefonische Erreichbarkeit als persönlicher Ansprechpartner während der Vermittlungsdauer

  • Organisation einer Ersatzbetreuung bei Ausfall einer Betreuungskraft (Bemühen, keine Garantie)

  • Dokumentation der laufenden Vermittlungsleistungen gemäß § 161 GewO i.V.m. den Standes- und Ausübungsregeln


§ 4 Vergütung von Cadricare (Vermittlungsgebühr & Servicepauschale)


(1) Cadricare erhält für die erbrachten Vermittlungs- und Organisationsleistungen eine Vermittlungsgebühr und eine laufende Servicepauschale gemäß der jeweils gültigen Preisliste.

Die aktuellen Preise (Vermittlungsgebühr, monatliche Servicepauschale, Pflegevisiten, Neuvermittlungen sowie sonstige Leistungen) sind in der jeweils gültigen Preisliste auf der Website www.cadricare.at, sowie im individuellen Vermittlungsvertrag ausgewiesen. Maßgeblich für die Verrechnung sind die Preise gemäß individuellem Vermittlungsvertrag.

(2) Alle Preise von Cadricare sind Endpreise und unterliegen der Kleinunternehmerregelung (umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994).

(3) Die Vermittlungsgebühr wird mit Abschluss des Vermittlungsvertrags und Beginn der Betreuung fällig. Die monatliche Servicepauschale wird jeweils zum Monatsbeginn im Voraus verrechnet und ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

(4) Die Bezahlung erfolgt ausschließlich an Cadricare mittels Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto. Barzahlungen sind ausgeschlossen.

(5) Bei Zahlungsverzug ist Cadricare berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie angemessene Mahn- und Inkassospesen zu verrechnen. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist Cadricare berechtigt, die laufenden Vermittlungsleistungen einzustellen, bis die offenen Beträge beglichen sind.

(6) Cadricare und Betreuungskraft – Klare Trennung der Zahlungsflüsse: Das Honorar der Betreuungskraft wird vom Kunden DIREKT an die Betreuungskraft bezahlt. Cadricare betreibt KEIN Inkasso, nimmt KEINE Zahlungen für die Betreuungskraft entgegen und führt KEINE Treuhandgelder. An Cadricare gerichtete Zahlungen für die Betreuungskraft sind ausgeschlossen.

(7) Preisänderungen sind mit einer Vorankündigungsfrist von 2 Monaten zulässig und werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der Preisänderung nicht binnen 30 Tagen schriftlich, gilt sie als genehmigt. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.


§ 5 Honorar der Betreuungskraft (Direktzahlung)


(1) Das Honorar der Betreuungskraft wird zwischen Kunde und Betreuungskraft direkt im Betreuungsvertrag (Werkvertrag) vereinbart und direkt zwischen diesen Vertragsparteien abgerechnet.

(2) Das Tageshonorar liegt im Rahmen der marktüblichen Sätze (Stand 2026 - abhängig von Pflegestufe, Aufwand und Qualifikation).

(3) Im Tageshonorar der Betreuungskraft sind sämtliche Abgaben der Betreuungskraft (insbesondere SVS-Beiträge, Einkommenssteuer, etc.) enthalten. Die Betreuungskraft ist für die Abführung ihrer Sozialversicherungsbeiträge und Steuern selbst verantwortlich und hält Cadricare und den Kunden insoweit schad- und klaglos.

(4) Die An- und Abreisekosten der Betreuungskraft (Transport) trägt grundsätzlich der Kunde. Die Höhe und Modalitäten werden direkt zwischen Kunde und Betreuungskraft vereinbart und beleggestützt abgerechnet.


§ 6 Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten des Kunden


(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Vermittlung relevanten Informationen wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu:

  • Gesundheitszustand und Pflegebedarf der zu betreuenden Person

  • Bestehende Erkrankungen, insbesondere Demenz, Parkinson, psychische Erkrankungen, Inkontinenz, etc.

  • Notwendige medizinische Maßnahmen und Medikation

  • Mobilität und Selbstversorgungsfähigkeit

  • Wohnsituation und räumliche Gegebenheiten (insb. Bereitstellung eines abgegrenzten Wohnraumes für die Betreuungskraft)

  • Besondere Anforderungen, Wünsche und Erwartungen


(2) Der Kunde stellt der Betreuungskraft einen abgegrenzten, angemessenen Wohnraum (mindestens 12 m²) zur Verfügung sowie Verpflegung während des Aufenthalts.

(3) Bei wesentlichen Änderungen der Betreuungssituation (Verschlechterung des Gesundheitszustands, Krankenhausaufenthalte, etc.) ist der Kunde verpflichtet, Cadricare und die Betreuungskraft unverzüglich zu informieren.

(4) Unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben des Kunden, die zu einer ungeeigneten Vermittlung führen, gehen zu Lasten des Kunden. Eine Haftung von Cadricare ist in diesem Fall ausgeschlossen.


§ 7 Haftung von Cadricare


(1) Cadricare haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Erbringung der Vermittlungsleistung, insbesondere für die sorgfältige Auswahl geeigneter Betreuungskräfte gemäß den vom Kunden mitgeteilten Anforderungen. Diese Haftung ist gemäß den nachstehenden Absätzen beschränkt.

(2) Cadricare haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Eine Haftung für sonstige Schäden bei leichter Fahrlässigkeit (insbesondere Vermögens-, Sach- und Folgeschäden) ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet Cadricare nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Die Haftung von Cadricare ist – außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit – der Höhe nach auf das im laufenden Vertragsjahr von Cadricare vereinnahmte Honorar (ohne Honorar der Betreuungskraft) begrenzt.

(4) Ausgeschlossen ist insbesondere jede Haftung für:

  • Pflegefehler, Fehlverhalten oder mangelnde Sorgfalt der Betreuungskraft im Rahmen der direkten Betreuungstätigkeit (diese haftet selbst)

  • Sachschäden im Haushalt des Kunden, die durch die Betreuungskraft verursacht werden

  • Diebstahl, Veruntreuung oder sonstige strafbare Handlungen der Betreuungskraft

  • Gesundheitliche Verschlechterungen der zu betreuenden Person (insbesondere im Zusammenhang mit Stürzen, Demenzfortschritt, akuten Erkrankungen)

  • Folgen aus der Verabreichung von Medikamenten durch die Betreuungskraft (diese erfolgt im Rahmen der Anleitung durch DGKP/Arzt und auf Verantwortung der beteiligten Personen)

  • Plötzlicher Ausfall, Erkrankung, vorzeitige Abreise oder Nichterscheinen der Betreuungskraft – auch wenn dadurch Versorgungslücken entstehen

  • Verzögerungen oder Mängel in der Tätigkeit der Betreuungskraft, soweit sie nicht auf einer falschen Vermittlung von Cadricare beruhen

  • Kommunikationsprobleme aufgrund von Sprachbarrieren, soweit der Kunde über das Sprachniveau der Betreuungskraft zuvor informiert wurde

  • Folgeschäden, entgangener Gewinn, immaterielle Schäden

(5) Die Betreuungskraft ist als selbstständige Unternehmerin für ihr Verhalten und ihre Leistung selbst verantwortlich und haftet dem Kunden direkt aus dem Betreuungsvertrag. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Ansprüche direkt gegenüber der Betreuungskraft geltend zu machen.

(6) Cadricare empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den Abschluss einer Haushalts- und Haftpflichtversicherung. Die Betreuungskraft ist verpflichtet, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.


§ 8 Fachliche Begleitung durch DGKP


(1) Cadricare bietet im Rahmen der Vermittlung eine fachliche Einschätzung des Pflegebedarfs durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson (DGKP). Diese erfolgt beratend und unterstützend.

(2) Die Tätigkeit der DGKP umfasst die Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, Empfehlungen zur Betreuungssituation sowie ggf. Anleitung der Betreuungskraft im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (Delegation gem. GuKG idgF.).

(3) Cadricare übernimmt KEINE medizinische oder pflegerische Verantwortung. Die DGKP-Begleitung ersetzt nicht den Arztbesuch, die ärztliche Diagnose oder die medizinische Behandlung durch qualifizierte Mediziner.

(4) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung delegierter pflegerischer Tätigkeiten liegt bei der ausführenden Betreuungskraft sowie bei der anleitenden DGKP gemäß deren gewerbe-, berufs- und haftungsrechtlichen Pflichten.


§ 9 Förderungen und behördliche Leistungen


(1) Cadricare unterstützt den Kunden bei der Beantragung von Pflegegeld, dem Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung und weiteren Förderungen.

(2) Die Bewilligung, Höhe und Dauer von Förderungen liegen ausschließlich im Ermessen der zuständigen Behörden. Cadricare übernimmt KEINE Garantie für die Bewilligung, Höhe oder Dauer von Förderungen.

(3) Sollte eine Förderung nicht oder nicht in der erwarteten Höhe bewilligt werden, berührt dies nicht die Zahlungspflichten des Kunden gegenüber Cadricare und der Betreuungskraft.


§ 10 Ersatzbetreuung bei Ausfall


(1) Bei Ausfall einer Betreuungskraft (Krankheit, vorzeitige Abreise, sonstige Verhinderung) bemüht sich Cadricare nach besten Kräften um eine Ersatzvermittlung.

(2) Cadricare übernimmt KEINE Garantie für eine lückenlose Versorgung oder die Verfügbarkeit einer Ersatzbetreuungskraft innerhalb einer bestimmten Frist.

(3) Bei vorzeitiger Abreise einer Betreuungskraft können zusätzliche Reisekosten anfallen, die direkt zwischen Kunde und der ankommenden Ersatzbetreuungskraft zu vereinbaren sind.

(4) Die Servicepauschale von Cadricare ist auch in Zeiträumen des Ausfalls einer Betreuungskraft vom Kunden zu entrichten, da die Vermittlungs- und Koordinationsleistung weiter erbracht wird.


§ 11 Austausch und Neuvermittlung von Betreuungskräften


(1) Der Kunde hat Anspruch auf einen kostenlosen Austausch der Betreuungskraft, sofern objektive Gründe vorliegen (z.B. mangelnde Eignung, schwere persönliche Differenzen).

(2) Im Rahmen einer normalen Vermittlungsbeziehung sind die ersten DREI Neuvermittlungen für den Kunden kostenfrei in der laufenden Servicepauschale enthalten.

(3) Ab der vierten Neuvermittlung innerhalb eines Vermittlungsjahres fällt eine Organisationspauschale gemäß aktueller Preisliste an.

(4) Der Austausch erfolgt nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen, spätestens jedoch zu Beginn des übernächsten Turnus.


§ 12 Direktbeschäftigungsverbot / Umgehungsverbot (Kunde)


(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der aufrechten Vertragsbeziehung mit Cadricare sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vermittlungsvertrags keinen Betreuungsvertrag mit einer von Cadricare vermittelten Betreuungskraft unter Umgehung von Cadricare abzuschließen oder fortzuführen.

(2) Diese Verpflichtung gilt ausschließlich für Betreuungskräfte, die der Kunde durch Cadricare konkret kennengelernt hat. Sie betrifft nicht die generelle Berufsausübung der Betreuungskraft bei anderen Kunden.

(3) Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Kunde verpflichtet, Cadricare eine pauschalierte Vertragsstrafe in Höhe von € 1.500 pro Vertragsverstoß zu bezahlen, sofern Cadricare nicht einen höheren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.

Hinweis: Diese Klausel ist gemäß ständiger Rechtsprechung in Österreich nur wirksam, soweit sie zeitlich, gegenständlich und sachlich angemessen ausgestaltet ist. Die Beschränkung gilt daher ausschließlich für konkret von Cadricare vermittelte Personen und wirkt zeitlich begrenzt.


§ 13 Vertragsdauer und Beendigung


(1) Der Vermittlungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Beide Vertragsparteien können den Vermittlungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich kündigen. Die Kündigung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.

(3) Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.

(4) Im Falle des Todes der zu betreuenden Person endet der Vermittlungsvertrag automatisch mit dem Tag des Todes. Bereits geleistete monatliche Servicepauschalen werden anteilig rückerstattet (§ 5 Abs. 7 der Standes- und Ausübungsregeln).

(5) Bis zum Tag der Wirksamkeit der Kündigung sind alle vereinbarten Leistungen weiter zu erbringen und zu vergüten.


§ 14 Höhere Gewalt


(1) Cadricare haftet nicht für die Nichterbringung oder Verzögerung von Leistungen, die auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Reisebeschränkungen, Grenzschließungen, Streiks, Ausfälle der Verkehrsinfrastruktur, Naturereignisse, Krieg, Terror, Cyberangriffe oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse.

(3) Cadricare wird den Kunden im Falle höherer Gewalt unverzüglich informieren und angemessene Lösungen anbieten.


§ 15 Verschwiegenheit und Datenschutz


(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur strikten Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Informationen, insbesondere über Gesundheitsdaten und persönliche Verhältnisse.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Details siehe Datenschutzerklärung von Cadricare.

TEIL B – AGB FÜR BETREUUNGSKRÄFTE

§ 16 Vertragsgegenstand


(1) Cadricare und die Betreuungskraft schließen einen Organisationsvertrag im Sinne des § 6 der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung (BGBl. II Nr. 397/2015 idgF.).

(2) Cadricare verpflichtet sich, der Betreuungskraft geeignete Betreuungseinsätze zu vermitteln. Die Betreuungskraft verpflichtet sich, die übernommenen Einsätze ordnungsgemäß und im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen durchzuführen.


§ 17 Selbstständigkeit der Betreuungskraft (Kernklausel)


(1) Die Betreuungskraft ist vollständig selbstständig tätig im Sinne des Gewerbes der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO 1994.

(2) Es besteht zwischen Cadricare und der Betreuungskraft ausdrücklich:

  • KEIN Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (ABGB, AngG, ASVG)

  • KEINE persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit

  • KEINE Weisungsbindung in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsausführung

  • KEINE Eingliederung in die Organisation von Cadricare

  • KEINE Pflicht zur ausschließlichen Tätigkeit für Cadricare

(3) Die Betreuungskraft ist insbesondere berechtigt:

  • Mehrere Auftraggeber (Kunden) zu haben

  • Ihre Preise (Tageshonorar) frei mit den Kunden zu verhandeln

  • Einsätze und Vermittlungsangebote von Cadricare ohne Angabe von Gründen abzulehnen

  • Ihre Tätigkeit eigenständig und in eigener Verantwortung zu organisieren

  • Sich ohne Zustimmung von Cadricare durch andere selbstständige Betreuungskräfte vertreten zu lassen, soweit dies vertraglich mit dem Kunden zulässig ist

(4) Die Betreuungskraft trägt das volle Unternehmerrisiko, einschließlich des Risikos des Einkommensausfalls bei Krankheit, Urlaub oder Auftragsmangel.


§ 18 Voraussetzungen für die Tätigkeit


Die Betreuungskraft erklärt verbindlich, dass sie:

  • Über eine aufrechte österreichische Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO 1994 verfügt

  • Bei der SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen) ordnungsgemäß angemeldet ist

  • Eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre selbstständige Tätigkeit besitzt

  • Über die für die Tätigkeit erforderlichen körperlichen, geistigen und sprachlichen Voraussetzungen verfügt

  • Über die Qualifikationen verfügt, die im Vermittlungsprofil angegeben wurden

Die Betreuungskraft hat Cadricare entsprechende Nachweise auf Verlangen vorzulegen.


§ 19 Vergütung der Betreuungskraft (Honorar)


(1) Das Honorar der Betreuungskraft wird zwischen Betreuungskraft und Kunde direkt im Betreuungsvertrag (Werkvertrag) frei vereinbart.

(2) Die Betreuungskraft erhält 100 % ihres mit dem Kunden vereinbarten Honorars DIREKT vom Kunden ausbezahlt.

(3) Cadricare erhebt von der Betreuungskraft AUSDRÜCKLICH:

  • KEINE Vermittlungsprovision oder Vermittlungsgebühr

  • KEINE monatlichen Servicepauschalen oder Mitgliedsbeiträge

  • KEINE Abzüge vom Honorar (weder direkt noch indirekt)

  • KEINE versteckten Gebühren oder Kosten

(4) Cadricare finanziert seine Tätigkeit ausschließlich über die Vermittlungsgebühr und Servicepauschale, die der KUNDE zahlt (siehe § 4 Teil A).

(5) Die Betreuungskraft ist für die ordnungsgemäße Rechnungslegung gegenüber dem Kunden, die Abführung von Steuern, SVS-Beiträgen und sonstigen Abgaben selbst verantwortlich.

(6) Die Betreuungskraft hält Cadricare in jedem Fall schad- und klaglos für sämtliche Forderungen aus Steuer-, Sozialversicherungs- oder sonstigen abgabenrechtlichen

Pflichten.


§ 20 Pflichten der Betreuungskraft


Die Betreuungskraft verpflichtet sich, im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit:

  • Die übernommenen Betreuungseinsätze gewissenhaft, sorgfältig und im vereinbarten Umfang durchzuführen

  • Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Hausbetreuungsgesetz, die Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung sowie die Berufsregeln (insb. Verschwiegenheitspflicht) einzuhalten

  • Bei Verschlechterung des Gesundheitszustands der zu betreuenden Person unverzüglich Angehörige bzw. den behandelnden Arzt zu informieren

  • Pünktlich, zuverlässig und in einem ordnungsgemäßen Erscheinungsbild zur Betreuung zu erscheinen

  • Die zugesagten Turnus- und Einsatzzeiten einzuhalten

  • Eine Verhinderung (insb. Krankheit) unverzüglich zu melden, damit Cadricare eine Vertretung organisieren kann

  • Cadricare und den Kunden unverzüglich über Probleme, Konflikte oder besondere Vorkommnisse zu informieren

  • Pflegerische Tätigkeiten ausschließlich im gesetzlich erlaubten Rahmen und nur nach ausdrücklicher Delegation durch eine DGKP oder einen Arzt durchzuführen

  • Die Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf alle persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Daten der zu betreuenden Person und ihrer Angehörigen strikt einzuhalten


§ 21 Haftung der Betreuungskraft


(1) Die Betreuungskraft haftet als selbstständige Unternehmerin uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für ihre gesamte Tätigkeit, insbesondere für:

  • Schäden an Personen, die durch ihre Tätigkeit verursacht werden

  • Sachschäden im Haushalt des Kunden

  • Pflegefehler und Fehlverhalten

  • Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Kunden

  • Verletzung berufsrechtlicher Vorschriften

  • Falsche oder unvollständige Angaben gegenüber Cadricare oder dem Kunden

(2) Die Betreuungskraft hält Cadricare schad- und klaglos für alle Ansprüche, die durch Cadricare aus dem Verhalten der Betreuungskraft entstehen können.

(3) Die Berufshaftpflichtversicherung der Betreuungskraft ist Voraussetzung für die Vermittlungstätigkeit von Cadricare.

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§ 22 Leistungen von Cadricare für die Betreuungskraft (kostenfrei)

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Cadricare erbringt für die Betreuungskraft folgende Leistungen kostenfrei:

  • Unterstützung bei der Anmeldung des Gewerbes der Personenbetreuung in Österreich

  • Vermittlung passender Kunden gemäß den Profilangaben der Betreuungskraft

  • Persönlicher Ansprechpartner für organisatorische Fragen

  • Unterstützung bei Konflikten oder Problemen während des Einsatzes

  • Information über Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen


§ 23 Direktbeschäftigungsverbot / Umgehungsverbot (Betreuungskraft)


(1) Die Betreuungskraft verpflichtet sich, während der aufrechten Vertragsbeziehung mit Cadricare sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Organisationsvertrags keinen Betreuungsvertrag mit einem durch Cadricare konkret vermittelten Kunden unter Umgehung von Cadricare abzuschließen oder fortzuführen.

(2) Diese Verpflichtung gilt ausschließlich für Kunden, die der Betreuungskraft durch Cadricare konkret zur Vermittlung vorgestellt wurden. Sie schränkt die generelle Berufsausübung der Betreuungskraft (z.B. bei anderen Kunden, anderen Agenturen) nicht ein.

(3) Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Betreuungskraft verpflichtet, Cadricare eine pauschalierte Vertragsstrafe in Höhe von € 1.500 pro Vertragsverstoß zu bezahlen, sofern Cadricare nicht einen höheren Schaden nachweist.

Hinweis zur rechtlichen Wirksamkeit: Pauschale, zeitlich oder sachlich übermäßige Beschäftigungsverbote sind nach österreichischer Rechtsprechung unwirksam. Diese Klausel ist daher zeitlich (12 Monate), gegenständlich (nur konkret vermittelte Kunden) und sachlich (nur unter Umgehung) eng begrenzt.

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§ 24 Vertragsdauer und Beendigung des Organisationsvertrags


(1) Der Organisationsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Beide Vertragsparteien können den Organisationsvertrag jederzeit ordentlich kündigen. Bestehende, bereits vereinbarte Betreuungseinsätze sind ordnungsgemäß zu Ende zu führen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(3) Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere: schwere Vertragsverletzungen, strafbare Handlungen, Verlust der Gewerbeberechtigung oder grob unprofessionelles Verhalten.

TEIL C – GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 25 Schriftform

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(1) Sämtliche Verträge und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(2) Schriftliche Mitteilungen können auch per E-Mail (an die jeweils mitgeteilte E-Mail-Adresse) erfolgen.


§ 26 Salvatorische Klausel


(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.


§ 27 Anwendbares Recht


(1) Auf alle Verträge zwischen Cadricare und ihren Vertragspartnern ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG) anwendbar.

(2) Bei Verbrauchergeschäften gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sowie sonstiger Verbraucherschutzbestimmungen vorrangig.


§ 28 Gerichtsstand


(1) Für Streitigkeiten zwischen Cadricare und Unternehmern (B2B) ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig.

(2) Für Verbrauchergeschäfte gelten die zwingenden Gerichtsstandsbestimmungen des KSchG und der Jurisdiktionsnorm (insb. § 14 KSchG: Wohnsitzgerichtsstand des Verbrauchers).


§ 29 Außergerichtliche Streitbeilegung


(1) Cadricare ist bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte teilzunehmen:

Internet-Ombudsstelle / Schlichtung für Verbrauchergeschäfte
Margaretenstraße 70/2/10, 1050 Wien
Web: www.verbraucherschlichtung.at


§ 30 Änderungen der AGB


(1) Cadricare ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.

(2) Änderungen werden dem Vertragspartner mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform (E-Mail oder Brief) mitgeteilt.

(3) Widerspricht der Vertragspartner den Änderungen nicht innerhalb von 6 Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folge wird in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.

(4) Im Falle eines Widerspruchs hat der Vertragspartner das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags.

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